Organe

Die Organe der THW Helfervereinigung Ortsverein Rheine sind

  • die Mitgliederversammlung und der
  • der Vorstand bestehend aus
    • dem erweiterten Vorstand und
    • dem geschäftsführenden Vorstand

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkte verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  • Beitritt zur Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Nordrhein Westfalen e.V.
  • Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Nordrhein Westfalen e.V.
  • Anträge an die Landesversammlung
  • Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von EUR 1.000,- übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis.
  • Mittel- und längerfristige Verträge
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Wahl eines Kassenprüfers, dessen Amtsdauer beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
  • Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Ortsbeauftragten und des Jugendbetreuers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Empfehlungen/ Erklärungen, welche die örtliche THW- Jugend betreffen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    Vorsitzenden
    Stellvertretendem Vorsitzenden
    Schatzmeister
    Schriftführer
  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich  im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Der Verein wird durch mindestens 2 der unter Ziff. 10.1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  4. Der Schatzmeister ist berechtigt, Ausgaben bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe alleine zu tätigen. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Gegenzeichnung eines der beiden Vorsitzenden.