Organe
Die Organe der THW Helfervereinigung Ortsverein Rheine sind
- die Mitgliederversammlung und der
- der Vorstand bestehend aus
- dem erweiterten Vorstand und
- dem geschäftsführenden Vorstand
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkte verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Beitritt zur Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Nordrhein Westfalen e.V.
- Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Nordrhein Westfalen e.V.
- Anträge an die Landesversammlung
- Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von EUR 1.000,- übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis.
- Mittel- und längerfristige Verträge
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers, dessen Amtsdauer beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
- Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Ortsbeauftragten und des Jugendbetreuers
- Entlastung des Vorstandes
- Empfehlungen/ Erklärungen, welche die örtliche THW- Jugend betreffen
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden
Stellvertretendem Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer - Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Der Verein wird durch mindestens 2 der unter Ziff. 10.1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
- Der Schatzmeister ist berechtigt, Ausgaben bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe alleine zu tätigen. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Gegenzeichnung eines der beiden Vorsitzenden.