Satzung

 

Artikel 1

  1. Der Verein führt den Namen "Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Rheine e.V." (eingetragener Verein)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.
  3. Der Verein kann die Mitgliedschaft in der Landeshelfervereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Nordrhein Westfalen erwerben.

Artikel 2
Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 52, 55, 57 der Abgabenordnung, insbesonder
    • a. Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr,
    • b. Förderung und Trägerschaft der Jugendarbeit und der Jugendpflege innerhalb des Technischen Hilfswerks (THW),
    • c. Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen,
    • d. Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken von a) bis c) dienen,
    • e. Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gem. a) bis c).
    • f. Förderung der Kameradschaft innerhalb des THW
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

Artikel 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern. Juristische Personen werden als passives Mitglied ohne Stimmrecht geführt.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Antrag voraus.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    Ausschluss nach Art. 3.6
    Austritt nach Art. 3.7
  6. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig.
    Sofern ein Mitglied von seiner THW- Landeshelfervereinigung oder THW- Bundeshelfervereinigung ausgeschlossen wird, erlischt auch seine Mitgliedschaft im Verein.
  7. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mind. 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4
Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5
Beiträge und Spenden

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei muss gewährleistet werden, dass die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW- Landeshelfervereinigung befriedigt werden kann, soweit der Verein diese Mitgliedschaft erworben hat.
  2. Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
  3. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
  4. Beiträge sind bis zum 31.1. des Geschäftsjahres fällig.
  5. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbetrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.6 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

Artikel 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
  2. Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 17. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 17. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

Artikel 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Artikel 9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkte verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  • Beitritt zur Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Nordrhein Westfalen e.V.
  • Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Nordrhein Westfalen e.V.
  • Anträge an die Landesversammlung
  • Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von EUR 1.000,- übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis.
  • Mittel- und längerfristige Verträge
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Wahl eines Kassenprüfers, dessen Amtsdauer beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
  • Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Ortsbeauftragten und des Jugendbetreuers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Empfehlungen/ Erklärungen, welche die örtliche THW- Jugend betreffen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Artikel 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    Vorsitzenden
    Stellvertretendem Vorsitzenden
    Schatzmeister
    Schriftführer
  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich  im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Der Verein wird durch mindestens 2 der unter Ziff. 10.1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  4. Der Schatzmeister ist berechtigt, Ausgaben bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe alleine zu tätigen. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Gegenzeichnung eines der beiden Vorsitzenden.

Artikel 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mind. 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder Aushang unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
  4. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
  6. Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
  7. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 12
Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstands

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  2. Der Vorstand ist mind. zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
  3. Die Regelungen des Art. 11.1 und 11.2 gelten entsprechend.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Regelungen des Art. 11.5, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Regelung des Art. 11.7 gilt entsprechend.

Artikel 13
Jugendarbeit

Der Verein hat im Hinblick auf Artikel 2.1 b) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW- Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.

Artikel 14
Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 15
Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Stadt Rheine zu, welche es ausschließlich für die Aufgabe nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Artikel 16
Inkrafttreten

Die Satzung hat die Mitgliederversammlung am   02.06.2010   in Rheine beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rheine,   02.06.2010

Der Verein Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Rheine -eingetragener Verein- mit dem Sitz in Rheine wurde am 02. Mai 1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine - 7 VR 691 - eingetragen.