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Häufig gestellte FragenSie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. InhaltsverzeichnisWann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?In das THW kann ich aufgenommen werden, wenn ich:
Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was steckt drin im Dienstverhältnis und wie lang ist die Probezeit?Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angabe von Gründen "kündigen" können. Und wie schaff ' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie. Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!Sie werden fachaufgabenbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung. Wie sieht`s aus mit einer Unfallversicherung? Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. § 2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der THW-Helfervereinigung werden, sind Sie durch diese in Rheine kostenlos versichert. Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Und was passiert bei Pflichtverstößen? Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w., können gern. § 24 Abs. 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbußen geahndet werden. Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden? Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden: Statt Grundwehrdienst möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten? Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sieben Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Annahme durch den THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle. Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden,
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es. 1015) in der z.Zt. gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. § 14 ZDG für mindestens sieben Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen. Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/Katastrophenschutz mitwirken. Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vorn Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist. Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub? Als freigestelltem Helfer kann Ihnen während der Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden. Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt werden, wenn Allgemeines zum Technischen Hilfswerk... Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW ist das "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk" (THW-HelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I § 118) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW.
... und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz. Die Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S 726). Vorschriften über die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I § 1756).
Die letzten Worte gehören der EntlassungDas Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer, die während der siebenjährigen Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden. |
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